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AGB für Verträge mit Unternehmern betreffend Kauf- und Werkverträge

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit der SPEFO GmbH, sofern der Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“) Unternehmer ist.

 

Vertragspartner ist: SPEFO GmbH

 

Anderslautende AGB werden grundsätzlich nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, die SPEFO GmbH stimmt der Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

 

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

Die Unternehmereigenschaft wird durch Mitteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer nachgewiesen. Der Kunde ist verpflichtet, die SPEFO GmbH über den Wegfall der Unternehmereigenschaft umgehend zu unterrichten

 
 
 

§ 2 Begriffsdefinition

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 
 
 

§ 3 Vertragsschluss

Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Waren.

 

Das Präsentieren von Waren im Onlineshop oder in Katalogen stellt kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

 

Fotografische Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten, Bezugnahme auf Normen sowie Angaben zu den präsentierten Waren oder in Werbemitteln stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als Garantieerklärungen bezeichnet sind. Abweichungen des Liefergegenstands von Darstellungen, Angeboten, Mustern, Proben- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderen einschlägiger technischer Norm möglich.

Gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab, so kann die Annahme durch die SPEFO GmbH durch das Versenden einer Auftragsbestätigung oder das Versenden der Ware erklärt werden.

 

Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

 

Der Kunde versichert, dass sämtliche von ihm gemachten Angaben richtig sind. Eine Änderung der Angaben ist der SPEFO GmbH unverzüglich mitzuteilen.

 

Sämtliche vertraglichen Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 
 
 

§ 4 Preise- und Versandkosten

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sonstiger Preisbestandteile und etwaiger Zölle.

 

Der Kunde hat zusätzlich zu den angegebenen Preisen die Verpackungs- und Versandkosten zu tragen.

 

Wir sind zur Erhöhung des Kaufpreises berechtigt, wenn die Ware vertragsgemäß oder aus vom Kunden zu vertretenden Umständen später als 4 Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden soll und sich zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung der Ware unser Einkaufspreis bzw. der Preis unserer Lieferanten ändert. Die Kaufpreiserhöhung darf die prozentuale Erhöhung unseres Einkaufspreises nicht übersteigen.

 
 
 

§ 5 Zahlungsbedingungen

Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Kunden per Vorauskasse, Kreditkarte oder PayPal.

 

Skonti werden nur dann gewährt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden. Bei Zahlung per Vorauskasse, Kreditkarte und PayPal ist der Zahlungsanspruch sofort fällig. Bei Kauf auf Rechnung ist der Zahlungsanspruch mit Zugang der Rechnung fällig.

 

Falls der Kunde Die Zahlungsart Vorauskasse wählt, so hat die Überweisung des Kaufpreises zuzüglich Versandkosten auf das in der Pro-forma-Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Die Auslieferung der Ware erfolgt nach Zahlungseingang.

 

Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

 

Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

 

Der Kaufpreis ist im Fall eines von uns bestätigten Kaufes auf Rechnung fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.

 

Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

Wir sind berechtigt, ausstehende Warenlieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen, wenn wir bei Vertragsschluss Kenntnis davon erlangen, dass unser Zahlungsanspruch durch wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet wird.

 

Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.

 
 
 

§ 6 Zurückbehaltungsrecht

Wird nach Vertragsschluss, aber noch vor Auslieferung der Ware die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, so ist die SPEFO GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erbracht, so kann die SPEFO GmbH von den einzelnen oder allen betroffenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten.

 

Die Geltendmachung darüberhinausgehender Rechte wird ausdrücklich vorbehalten.

 
 
 

§ 7 Lieferung, Lieferverzögerung, Abnahme, Annahmeverzug

Wir liefern in der Regel innerhalb von 10 Tagen ab Zahlungseingang. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen des Käufers werden die Waren auch an einen anderen Ort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

Sollten die Lieferzeiten für ein Produkt abweichen, so weisen wir darauf gesondert in unserem Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung hin. Verbindlich sind Lieferfristen und -termine nur dann, wenn sie schriftlich durch die SPEFO GmbH bestätigt wurden.

 

Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

 

Unsere Lieferverpflichtung beschränkt sich auf den in unserem Lager verfügbaren Vorrat an Waren des gleichen Typs und der gleichen Bezeichnung. Eine Beschaffungspflicht besteht darüber hinaus nicht. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Nachbestellung gleicher Waren bei unseren Vorlieferanten.

 

Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 50,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und die Durchsetzung unserer gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

Für Montage- und Verlegearbeiten gilt: Aufbauzeiten bzw. der Leistungszeitraum müssen der SPEFO bei der Auftragserteilung genannt werden. Höhere Gewalt, Streik, Transportverzüge, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Arbeiterausstände oder Aussperrungen, Mängel oder verspätete Lieferung von Rohmaterialien oder Halbfabrikaten, Mobilmachung und Krieg, Energieverknappung und dergleichen entbinden uns von der Einhaltung einer vereinbarten Leistungszeit.

 

Nimmt der Kunde die Leistung zum Übergabetermin entsprechend dem mitgeteilten Leistungszeitraum aus Gründen, welche die SPEFO nicht zu verantworten hat, nicht ab, gilt die Leistung als termin- und qualitätsgerecht übergeben. Die Arbeiten gelten in jedem Fall als abgenommen, wenn entweder eine ordnungsgemäße Übergabe der Arbeiten oder die Nutzung durch den Kunden ohne Übergabe stattgefunden hat.

 
 
 

§ 8 Gefahrübergang und Versand der Ware bei Kaufverträgen

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware gehen mit Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Unternehmer über. Sollte Abholung der Ware durch den Käufer vereinbart sein, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit der Übergabe über. Spätestens jedoch mit Annahmeverzug.

 

Erkennbare Transportschäden sind von dem Kunden unverzüglich bei der Annahme der Ware gegenüber dem Transportunternehmen anzuzeigen. Verdeckte Transportschäden sind unverzüglich nach der Entdeckung bei der SPEFO GmbH unter der oben genannten E-Mail oder unter der oben genannten Anschrift schriftlich geltend zu machen. § 377 HGB bleibt unberührt.

 

Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die dafür anfallenden Kosten sind durch diesen zu tragen.

 
 
 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

 

Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht zulässig.

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware(n) pfleglich zu behandeln, insbesondere sie vor Schäden zu bewahren.

 

Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt der SPEFO GmbH jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung sicherungshalber ab. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die Forderung gegenüber dem Erwerber in eigenem Namen für Rechnung der SPEFO GmbH einzuziehen.

 

Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung des Rechts gem. des nachstehenden Absatzes geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

 

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der SPEFO GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit diese Ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der SPEFO GmbH die dafür entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet hierfür der Kunde.

 

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die SPEFO GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

 

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als dass deren realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 
 
 

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach dem Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen der SPEFO GmbH unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht erkennbar war.

 

Zeigt sich später ein Mangel an der Ware, so muss dieser der SPEFO GmbH unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

 
 
 

§ 11 Sachmangel

Für Rechte des Bestellers wegen eines Sachmangels der Ware gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

 

Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Regelungen. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

 

Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.

 

Die Ansprüche des Bestellers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sachmangels der Ware sind – sofern die SPEFO GmbH nicht den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen hat – auf Nacherfüllung (§ 439 BGB) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung des Kaufpreises der Ware oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

Geringfügige bzw. unerheblichen Abweichungen in Bezug auf Farbe, Materialstärke und Ausführung der Ware sind vorbehalten und führen nicht zu einem Abweichen der Beschaffenheit.

 

Für die vereinbarte Beschaffenheit der Waren übernehmen wir keine Garantie iSd § 443 BGB.

 

Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

 

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

 

In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

 

Bei Verkauf von gebrauchter Ware ist jegliche Sachmangelhaftung und damit jede Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Regelung findet ebenfalls keine Anwendung, wenn die SPEFO GmbH einen Mangel der Ware arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

 
 
 

§ 12 Haftung

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

 

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

Für alle übrigen Schäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 
 
 

§ 13 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

 

Erfüllungsort ist Remseck am Neckar.

 

Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag ist Ludwigsburg. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorranginge gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.